AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Letzte Änderung: 20.3.2011

§ 1 Vertragsgegenstand

1. Erbringer von Lieferungen oder Leistungen nach diesem Vertrag ist Social Science Consulting, im Folgenden SSC genannt, vertreten durch den Geschäftsführer.
2. Informationen zum Produkt sowie Support und Gewährleistung werden durch SSC erbracht.

§ 2 Allgemeines: Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SSC regeln das Rechtsverhältnis zwischen SSC und dem Kunden. Die nachfolgenden Bestimmungen richten sich sowohl an Verbraucher als auch an Unternehmer. Soweit von Kunden die Rede ist, sind damit sowohl Verbraucher als auch Unternehmer gemeint, es sei denn, es wird etwas anderes bestimmt.

2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und werden zur Grundlage jedes Vertrages mit der SSC als Vertragspartner; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt SSC nicht an, es sei denn, SSC hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn SSC in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag des Kunden vorbehaltlos ausführt.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen SSC und dem Kunden zur Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

4. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

5. Sind oder werden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Betrifft eine unwirksame Bestimmung ein laufendes Vertragsverhältnis, so werden die Parteien anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame Bestimmung treffen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg und dem Vertragszweck am nächsten kommt.

6. Über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus gelten die besonderen Lizenzbedingungen (EULA), die der Kunde durch die Installation der Software ausdrücklich anerkennt.

§ 3 Vertragsschluss (Angebot, Bestätigung und Annahme)

1. Eine vom Kunden abgegebene Bestellung stellt ein an uns gerichtetes Angebot zum Kauf von Produkten unter Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Alle vom Kunden aufgegebenen Bestellungen bedürfen unserer anschließenden Annahme. Vor der Annahme wird bei einer Onlinebestellung eine automatische Empfangsbestätigung der Bestellung des Kunden generiert. Diese automatische Bestätigung stellt keine formale Annahme der Bestellung durch uns dar, sondern dient lediglich zu Ihrer Information. Die Annahme Ihrer Bestellung erfolgt durch Versendung der bestellten Ware.

2. Telefonische Auskünfte sind unverbindlich. Angebote sind nur dann verbindlich, wenn dies im Angebot ausdrücklich schriftlich mitgeteilt wird oder die Verbindlichkeit einer Preisangabe oder sonstiger Angaben auf der elektronischen Bestellseite ausdrücklich genannt ist.

§ 4 Zusicherungen durch den Kunden

Der Kunde sichert zu, dass alle von ihm bei der Produktbestellung gemachten Angaben in allen wesentlichen Aspekten aktuell und zutreffend sind, und dass sie für die Erfüllung seiner Produktbestellung durch uns ausreichen. Mehrkosten, die SSC durch falsche/unvollständige Adressangaben entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder den als verbindlich bezeichneten Angaben auf der Bestellseite nichts anderes ergibt, verstehen sich alle auf den Internetseiten von SSC angezeigten Preise in der auf der Website angeführten Währung. Bei allen angezeigten Preisen bleiben Schreibfehler und sonstige Irrtümer vorbehalten.

2. Soweit nicht anderweitig festgelegt, verstehen sich die angeführten Preise ausschließlich der Mehrwertsteuer (diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen). Bei elektronischer Auslieferung fallen keine Liefer- und Transportkosten an, bei der Lieferung von Datenträgern sind die Liefer- und Transportkosten im Preis inbegriffen.

3. Zahlungen haben auf jenen Wegen zu erfolgen, welche auf der Website angeführt sind; von diesen abweichende Zahlungsarten bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses.

4. Der Abzug von Skonto bedarf der vorherigen gesonderten Vereinbarung.

5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug sofort nach Rechnungserhalt zu zahlen.

6. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist SSC berechtigt, Verzugszinsen zu fordern. Sofern der Kunde Verbraucher ist, betragen die Zinsen 5 (fünf) Prozentpunkte über dem Basissatz. Sofern der Kunde Unternehmer ist, betragen die Zinsen 8 (acht) Prozentpunkte über dem Basissatz. Kann SSC einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist SSC berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt, SSC nachzuweisen, dass SSC als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist.

7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SSC anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

8. Die Einhaltung von vereinbarten Lieferzeiten bzw. -verpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

9. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist SSC berechtigt, den SSC entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf dem Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. SSC behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag einschließlich möglicher Nebenforderungen (z. B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen usw.) vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SSC berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen sowie noch nicht ausgelieferte Teile des Vertragsgegenstandes zurückzubehalten. In der Rücknahme des Vertragsgegenstandes durch SSC liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, SSC hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch SSC liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. SSC ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich der tatsächlichen Verwertungskosten - anzurechnen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter SSC unverzüglich zu benachrichtigen, damit SSC Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SSC die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer obsiegenden Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den SSC entstandenen Ausfall.

3. Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt SSC jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des offenen Rechnungsbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SSC, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. SSC verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann SSC verlangen, dass der Kunde SSC die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4. SSC verpflichtet sich, die SSC zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierende Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt SSC.

§ 7 Lieferung, Lieferfrist

1. Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt gemäß den jeweiligen Lieferinformationen auf unseren Internetseiten.

2. Bestellungen werden in der Regel innerhalb von drei Werktagen nach Eingang bearbeitet. Bei verstärkter Nachfrage oder Nachschubengpässen kann sich die Lieferfirst gegebenenfalls verlängern.

3. Soweit eine Software dem Kunden elektronisch, in Form eines Downloadlinks zum Download der Software von unseren Servern angeboten wird, entsteht eine Holschuld für den Kunden. Der Kunde entscheidet nach Zugang der erforderlichen Daten alleine darüber, ob und wann er sich die Software herunter lädt.

§ 8 Nutzungsumfang der Software

1. Die auf Grundlage dieser Bedingungen erworbene Software einschließlich aller Bestandteile, insbesondere der Symbole, steht im Eigentum von SSC und ist durch nationale und internationale Urheberrechte und sonstige gewerblichen Schutzrechte geschützt.

2. Der Kunde erhält auf Dauer ein einfaches Nutzungsrecht an der von ihm abgerufenen oder bestellten Software. Über diese Rechteeinräumung hinaus gelten die besonderen Lizenzbedingungen (EULA), die der Kunde mit Entgegennahme der Software ausdrücklich anerkennt. Falls es zusätzliche Lizenzbedingungen, die die Benutzung der Software regeln, gibt, werden diese auf einem separaten, schriftlichen Softwarevertrag aufgeführt, der durch SSC oder einen von ihr Bevollmächtigten abgeschlossen wird.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Software in der erworbenen Anzahl von Lizenzen (die Anzahl der erworbenen Lizenzen ergibt sich aus der Rechnung oder einem separaten Softwarevertrag) zu installieren. Ferner sind Sie berechtigt, von der Software eine (1) Sicherungskopie zu fertigen. Diese ist als solche zu kennzeichnen. SSC kann verlangen, dass alle darüber hinausgehenden, rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden.

4. Der Erwerb je einer Lizenz berechtigt, die Software auf je einer Datenverarbeitungseinheit, egal ob es sich dabei um eine Workstation oder einen Laptop handelt, zu installieren und einzusetzen. Eine Installation auf je einer Workstation und einem Laptop gleichzeitig ist abweichend von vorstehender Regelung zulässig, wenn der Kunde Eigentümer oder Besitzer sowohl der Workstation und des Laptops ist und sichergestellt wird, dass jeweils nur eine der installierten Versionen durch den Kunden genutzt werden können.

5. Eine Lizenz darf nur auf einer Datenverarbeitungseinheit installiert werden, welche nicht als Server verwendet wird. Wird die Software in einem Netzwerk benutzt, ist für jede Datenverarbeitungseinheit eine Lizenz erworben.

6. Die Software darf ohne die Zustimmung von SSC weder weitergegeben noch weiterverkauft werden. Sie sind jedoch zur dauerhaften Übertragung der Software (einschließlich sämtlicher Vorversionen und Sicherungskopien) berechtigt, sofern Sie sämtliche Dokumentation und Medien übertragen, keine Kopien zurückbehalten und dafür sorgen, dass dieser Lizenzvertrag Anwendung findet. Von der dauerhaften Übertragung ist die SSC per E-Mail unter Nennung des Übertragungsempfängers zu benachrichtigen. Im Falle der Weitergabe der Software an einen Dritten hat der Kunde jede weitere eigene Nutzung der Software sofort einzustellen und das Programm von seinem Computer vollständig zu entfernen. Die Vermietung der Software wird nicht gestattet.

7. Der Kunde darf auf den Datenträgern, in dem Programm oder auf der Dokumentation angebrachte Copyright-, Markenzeichnen-, Eigentums- oder sonstige Hinweise nicht verändern oder entfernen. Die Verwendung der Symbole, die in die Software integriert sind, darf nur im Rahmen der normalen, vertragsgemäßen Nutzung der Software erfolgen. Die gesonderte Verwendung oder Verwertung der Symbole ist ausdrücklich untersagt.

8. Die Software oder Teile der Software dürfen ohne die ausdrückliche Zustimmung von SSC weder kopiert, verändert, zurückübersetzt oder in andere Programme integriert werden.

9. Die Rechte des Kunden an der Software erlöschen, sofern er die vorstehenden Nutzungsbedingungen oder die besonderen Lizenzbedingungen (EULA) verletzt. In diesem Fall ist er zur vollständigen Rückgabe der Software verpflichtet.

§ 9 Lizenzbedingungen nach Lizenztypen

1. Einzellizenz - Diese darf ausschließlich auf einem einzelnen Computer sowie einem dazugehörigen Laptop installiert werden, sofern er ALTERNATIV zum Computer genutzt wird. Es dürfen nicht beide Installationen gleichzeitig genutzt werden.

2. Netzwerklizenz - Diese erlaubt die gleichzeitige Verwendung der Software innerhalb eines Netzwerkes innerhalb eines Gebäudes. Auf die Anzahl der im Netzwerk verbundenen Computer kommt es dabei nicht an.

3. Studentenlizenz - eine Einzellizenz zu einem reduzierten Preis, die von Studierenden im Rahmen der Abschlussarbeit nur auf dem privaten Computer des/der Student/in benutzt werden darf. Eine andere Verwendung  - insbesondere kommerziell - ist ausgeschlossen. Die Nutzung von Studentenlizenzen anders als oben beschrieben zieht Schadensersatzforderungen in Höhe von 5000 Euro je Fall nach sich. Eine Studentenlizenz kann nur von Studierenden erworben werden, sie müssen ihren Status nachweisen. Studentenlizenzen dürfen keinesfalls an Nicht-Studenten veräußert oder auf sonst eine Weise abgegeben werden.

4. Universitätslizenz - diese erlaubt die Installation der Software auf allen Computern einer Universität innerhalb einer Stadt. Die Anzahl der Computer dabei ist unbegrenzt. Eine kommerzielle Nutzung ist augeschlossen und zieht Schadensersatzforderungen in Höhe von 5000 Euro je Fall nach sich.

5. Akademische Lizenzen - diese dürfen in akademischen Institutionen wie allgemeinbildenden Schulen und Hochschulen eingesetzt werden, eine kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen und ziehen Schadensersatzforderungen in Höhe von 5000 Euro je Fall nach sich.

§ 10 Gefahrenübergang - Verpackungskosten - Abnahme

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Firma vereinbart.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet auf seine Kosten für die Entsorgung der Verpackung zu sorgen.
3. Sofern der Kunde es wünscht, wird SSC die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 11 Gewährleistung, Haftungsausschluss

1. Für den Erwerb und die Verwendung der Software gilt die gesetzliche Gewährleistung nach folgender Maßgabe: SSC gewährleistet bei einem Verbrauchsgüterkauf für 24 Monate ab Lieferung, dass die Software bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Im Wesentlichen hat die Software der geltenden Benutzerdokumentation zu entsprechen und die Datenträger (sofern die Software auf solchen erworben wird), sowie die Benutzerdokumentation (sofern vorhanden) haben frei von Material- und Fertigungsfehlern zu sein.

2. Der Verbraucher hat zunächst Anspruch auf Nacherfüllung. Der Kunde kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. SSC ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Soll der fehlerhafte Gegenstand kostenlos ersetzt werden, setzt dies die Rückgewähr der mangelhaften Sache voraus. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde grundsätzlich nach einer angemessenen Fristsetzung die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

3. Die Gewährleistungsrechte des Kunden - soweit er Kaufmann ist - setzen voraus, dass dieser den nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. SSC gewährleistet in diesem Fall für sechs (6) Monate, dass die Software die vereinbarte Beschaffenheit (entsprechend Absatz 1) hat. Wird dem Kunden bei Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit binnen angemessener Frist kein fehlerfreier Gegenstand von SSC zur Verfügung gestellt, ist der Kunde berechtigt, Herabsetzung des Preises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, der durch die Fahrlässigkeit von SSC begründet wird, ist die Haftung von SSC auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt; dieser ist in der Regel der gezahlten Lizenzgebühr gleichzusetzen.

5. Die Haftung von SSC ist auf solche Schäden bechränkt, die aufgrund grob fahrläösigen bzw. vorsätzlichen Verhaltens oder aufgrund schuldhafter Verletzung wesentlicher Pflichten dieser Vereinbarung von SSC herbeigeführt werden. Erfolg die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht durch SSC nicht  grob fahrlässig oder vorsätzlich, so ist die Haftung von SSC auf solche typischen Schäden oder einen solchen typischen Schadensumfang begrenzt, die/der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünfftigerweise  voraussehbar war/(en) .
Zu den wesentlichen Pflichten des Kunden zählt die Anfertigung von Sicherungskopien der bearbeiteten Daten in angemessenen Abständen, jedoch mindestens einmal pro Tag nach Abschluss einer Arbeitssitzung. Eine Verletzung dieser Pflicht gilt als Mitverschulden.

6. SSC haftet nicht dafür, dass die Funktionen der Software den spezifischen Anforderungen des Kunden genügen oder mit Komponenten in der speziellen Hardwarekonfiguration beim Kunden zusammenarbeiten. Die Auswahl, Installation und Verwendung der geeigneten Software sowie das Erzielen der gewünschten Ergebnisse liegen in der Verantwortung des Kunden.

7. Jegliche Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen für Folgen, die durch vorgenommene Änderungen des Kunden oder eines Dritten an der Ware oder durch unsachgemäße Behandlung oder Fehlbedienung der Ware entstanden sind.

8. SSC haftet nicht für die Wiederherstellung von Daten, es sei denn, dass SSC den Verlust vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und der Kunde sichergestellt hat, dass eine Datensicherung erfolgt ist, so dass die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

9. SSC haftet weiter nicht für Schäden, die nicht an der Software selbst entstanden sind; insbesondere haftet SSC nicht für den Verlust von Daten, für entgangene Gewinne oder sonstige Vermögensschäden des Kunden, die auf den Einsatz der Produkte zurückzuführen sind.

10. Vorstehende Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden, sofern der Schaden auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, Leistungsverzug, Unmöglichkeit, sowie Ansprüchen nach §§ 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes beruht. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schadens beschränkt. Die Verantwortlichkeit und die Haftung von SSC für Software oder Systeme, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, sind ausgeschlossen.

11. Soweit die Haftung von SSC ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SSC.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

1. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie als Gerichtsstand der Sitz von SSC in Osnabrück vereinbart.

2. Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verliert er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN Übereinkommens Convention for the International Sale of Goods (CISG) vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.

4. Die Rechte und Pflichten aus einer, auf Grundlage dieser Bedingungen zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung können ohne vorherige schriftliche Einwilligung von SSC nicht auf Dritte übertragen werden.

5. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Vereinbarungen oder Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll die gesetzliche Regelung gelten.